S A T Z U N G

für den Tennis-Club Bad Wilsnack e.V.

§ 1 Name

Tennis-Club Bad Wilsnack e.V.

 

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Bad Wilsnack und ist am 03.06.1998 unter der Registriernummer 388 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Perleberg eingetragen worden.

 

§ 3 Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Tennisverbandes Berlin / Brandenburg. Für den Verein ist die Satzung des Tennisverbandes Berlin / Brandenburg und die vom Tennisverband Berlin / Brandenburg satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich, insbesondere die Wettspielordnung, die Turnierordnung und die Disziplinarordnung. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund und im Landessportbund des Landes Brandenburg. Die Wettspielordnung, die Turnierordnung und die Disziplinarordnung des Sportbundes werden anerkannt.

 

§ 4 Zweck des Verbandes

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Die Verwirklichung des Satzungszweckes erfolgt durch den Bau und die Unterhaltung einer Tennisanlage, der Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen sowie der Heranführung der Kinder und Jugendlichen an den Tennissport. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Jahres.

 

§ 6 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können sein:

a.) Aktive Mitglieder

b.) Passive Mitglieder

c.) Ehrenmitglieder

d.) Jugendliche Mitglieder

Zu a.) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, regelmäßig Tennissport betreiben oder aktiv in der Führung des Vereins tätig sind.

Zu b.) Passive Mitglieder fördern die Arbeit des Vereins, betätigen sich jedoch nicht regelmäßig am Sportbetrieb oder an Wettkämpfen.

Zu c.) Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden, wenn sie sich um den Verein und den Tennissport besonders verdient gemacht haben.

Zu d.) Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

§ 7 Mitgliedschaft

Mitglied im Tennisclub Bad Wilsnack e.V. kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beifügen. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit über die Aufnahme. Er ist verpflichtet, Gründe für eine Ablehnung des Antrages anzugeben (§26 BGB). Die Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins entsprechend den vom Vorstand erlassenen Bestimmungen zu benutzen und an sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Jugendliche Mitglieder sind bei der Wahl des Jugendwartes stimmberechtigt. Mit der Aufnahme in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, die Satzung und die Ordnung des Vereins anzuerkennen und die Ziele und Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen. Sie verpflichten sich zur regelmäßigen Bezahlung des Vereinsbeitrages.

 

§ 9 Beiträge und Gebühren

Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist als Jahresbeitrag jeweils im Voraus zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen nach Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Wenn Umlagen beschlossen werden, müssen diese mit einer Zweckbindung begründet werden. Passive Mitglieder bezahlen die für sie festgesetzten Beiträge.

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt nur durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Wichtige Gründe sind grobe Verstöße gegen die Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins sowie unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Das Mitglied hat vor dem Ausschluss das Recht auf Anhörung durch den Vorstand. Der Ausschluss muss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Der Betroffene hat das Recht zur Berufung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Beschlusses. Diese ist schriftlich an den Verein einzureichen. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Mit dem Ausscheiden ausgetretener, gestrichener oder ausgeschlossener Mitglieder erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Die Wiederaufnahme von ehemaligen Vereinsmitgliedern ohne Zahlung der festgelegten Aufnahmegebühr ist möglich, wenn der Austritt wegen einer Erkrankung bzw. wegen Umzugs oder berufsbedingter Versetzung erfolgte. Die Wiederaufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch einfache Mitgliedermehrheitsentscheidung.

 

§ 11 Ehrungen

Für außersportliche Verdienste um den Verein oder den Tennissport im Allgemeinen

können Personen mit besonderen Ehrungen ausgezeichnet werden. Mit der Ehrennadel werden Personen ausgezeichnet, die sich im organisatorischen Bereich besonders um den Verein verdient gemacht haben. Es werden verliehen: Die SILBERNE EHRENNADEL oder die GOLDENEN EHRENNADEL für besonders langjährige Leistungen im Vereinsgeschehen. Die Zeiträume können auf Vorschlag des Vorstandes unterschritten werden, wenn außergewöhnliche Leistungen Anlass zu einer solchen Maßnahme geben. In besonderen Fällen kann auf Beschluss des Vorstandes bzw. des Ehrenrates die EHRENMITGLIEDSCHAFT verliehen werden.

 

§ 12 Vereinsorgane

a.) Die Mitgliederversammlung

b.) Der Vorstand

Zu a.) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr des Jahres statt.

Sie wird vom Vorstand durch eine schriftliche Einladung an die Mitglieder 14 Tage vor dem Versammlungstermin einberufen.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte erhalten:

• Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung

• Bericht des Vorstandes

• Entlastung des Vorstandes

• Neuwahl des Vorstandes (soweit erforderlich)

• Satzungsänderungen

• Anträge (Vorstand und Mitglieder)

• Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den Stimmen der erschienenen Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, ausgenommen bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung oder bei Auflösung des Vereins. Hier bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden für das Abstimmungsergebnis nicht gewertet. Die Wahlen bzw. Abstimmungen erfolgen in der Regel mit Handzeichen. Sie müssen aber durch Stimmzettel (geheim) erfolgen, wenn der offenen Wahl durch ein oder mehrere Mitglieder widersprochen wird. Die ordentlichen Mitglieder und die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, Anträge vor und während der Mitgliederversammlung zu stellen. Alle Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden vom Schriftführer protokolliert und vom 1. Vorsitzenden und einem Vereinsmitglied unterschrieben. Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer sollen die Buchführung und die Belege des Vereins auf Ordnungsmäßigkeit rechnerisch und sachlich prüfen, diese bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht erstatten. Gefundene Mängel müssen vorher dem Vorstand mitgeteilt werden. Die Prüfungen sollen in angemessenen Zeiträumen während des Geschäftsjahres und am Ende des Geschäftsjahres stattfinden.

Zu b.) Dem Vorstand gehören an:

• Der 1. Vorsitzende

• Der Schatzmeister (Stellvertreter vom Vorsitzenden)

• Der Sportwart (Stellvertreter vom Vorsitzenden)

• Der technische Leiter

• Der Schriftführer

Ein Mitglied kann mehrere Ämter besetzen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte. Vermögensrechtliche Leistungen ab 500,00 EUR bedürfen der Genehmigung von zwei Zeichnungsberechtigten. Für die Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben kann der Vorstand bestimmte Ordnungen beschließen. Sie können bestehen aus Spielordnung, Platzordnung, Ranglistenordnung, Hallenordnung, Clubhausordnung u.ä . Für die Einhaltung dieser Ordnungen ist der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person im zugewiesenen Rahmen weisungsberechtigt. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Alle Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden vom Schriftführer protokolliert und vom 1. Vorsitzenden und einem Vereinsmitglied unterschrieben. Der Vorstand entscheidet bei Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Versammlung leitenden Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit und seine Entscheidungen Rechenschaft abzulegen.

 

§ 13 Ausschüsse

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen. Sie können sowohl als ständige Ausschüsse als auch auf Zeit berufen werden. Denkbar sind z.B. Sportausschuss, Finanzausschuss, Jugendausschuss o.ä. nach Bedarf.

 

§ 14 Auflösen des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§41 BGB). Zu diesem Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist für eine Auflösung des Vereins beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Gesamtmitglieder erschienen sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, kann eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung beschließt nach dem Beschluss der Auflösung, die Liquidation gemäß BGB durchzuführen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 21.04.1995 eingereicht. Die Satzung wurde zuletzt am 10.04.2005 geändert. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung wurde letztmalig am 14.04.2013 geändert.